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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Allgemeines

1. Für alle Geschäfte zwischen audifon und dem Besteller bezüglich Lieferungen und/ oder Leistungen von audifon, insbesondere Liefer-, Installations- und Montageleistungen (nachfolgend insgesamt: „Leistungen") gelten diese Lieferbedingungen. Soweit diese ALB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend dazu die vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) herausgegebenen „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" (nachfolgend: „ZVEI-Lieferbedingungen"), sowie für die Überlassung von Standard-Software ebenfalls vom ZVEI herausgegebene „Softwareklausel zur Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen" (nachfolgend: „Softwareklausel") jeweils in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn audifon ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur insoweit, als audifon deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.

4. Für den Inhalt von im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von audifon maßgebend.

5. Bei einer widersprüchlichen Regelung zwischen diesen Lieferbedingungen, den ZVEI-Lieferbedingungen, der Softwareklausel und etwaigen jeweiligen individuellen Vereinbarungen gilt folgende Rang- und Reihenfolge:
(i) individuelle Vereinbarung,
(ii) ALB,
(iii) Softwareklausel,
(iv) ZVEI-Lieferbedingungen.

(2) Vertragsschluss

1. Angebote von audifon sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.

2. Der Besteller hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

3. Ein Vertrag kommt nur durch ein beiderseits unterzeichnetes Dokument oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von audifon zu einer Bestellung des Bestellers zustande, außerdem dadurch, dass audifon die bestellte Leistung gegenüber dem Besteller erbringt.

4. Angaben von audifon zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie enthalten keine Beschaffenheitsangaben oder Beschaffenheitsgarantien, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Beschaffenheit durch audifon ausdrücklich als verbindlich zugesagt bezeichnet wird.

(3) Lieferung, Verzug

1. Die Lieferung erfolgt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - FCA Kölleda gemäß Incoterms 2020.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware als zusätzlicher Service an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist audifon berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. audifon versichert die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und Verlust. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.

4. Zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer müssen Schäden und Verluste audifon unverzüglich nach Auslieferung durch den Besteller gemeldet werden. Äußerlich erkennbare Schäden der Ware müssen gegenüber dem Transportunternehmen dokumentiert werden.

5. Termine, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von audifon als „verbindlich" oder „bestätigt" gekennzeichnet worden sind, stellen rechtlich verbindliche Termine in dem Sinne dar, dass audifon bei Verzögerung mit der obliegenden Lieferung in Verzug gerät, wenn audifon an der Verzögerung ein Verschulden trifft. Termine, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von audifon als „geplanter Termin" oder „Wunschtermin" bezeichnet werden, stellen rechtlich unverbindliche Termine in dem Sinne dar, dass es für den Eintritt der Fälligkeit einer gesonderten Aufforderung durch den Besteller bedarf.

(4) Preise, Zahlungen

1. Alle angegebenen Verkaufspreise verstehen sich EXW Kölleda gemäß Incoterms 2020 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Etwaige Kosten für Transportversicherung, Verpackung und Transport werden gesondert berechnet. Versandkosten werden in Höhe, der jeweils bei Vertragsschluss geltenden aktuellen audifon-Pauschalsätze berechnet.

3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten.

4. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist oder Ablauf einer sonst vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Während des Verzugs schuldet der Besteller Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basissatz. audifon bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

(5) Auftrags-Bearbeitungspauschale

1. audifon berechnet für jede Bestellung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Netto-Gesamtwertes der Bestellung, mindestens jedoch 10,00 EUR netto.

(6) Software

1. Abweichend von Nr. 1b der Softwareklausel gelten deren Bestimmungen auch für „Firmware".

2. Abweichend von Nr. 3a der Softwareklausel gilt die Lizenz für die vertragsgegenständliche Software weltweit.

(7) Freiwilliges Rückgaberecht

1. Soweit nicht anders schriftlich geregelt, räumt audifon dem Besteller unbeschadet der gesetzlich zustehenden Rechte ein freiwilliges, befristetes und nicht kostenfreies Rückgaberecht für Hörsysteme und Zubehör im Neuzustand (nachfolgend: „rückgabeberechtigte Produkte") gemäß den nachstehenden Bedingungen ein.

2. Rückgabeberechtigte Produkte können innerhalb von 90 Tagen ab der Lieferung zurückgesendet werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang der Rücksendung bei audifon.

3. Im Falle einer Rücksendung wird pro Rücksendevorgang eine Bearbeitungspauschale von 10,- € / Hörgerät berechnet. audifon behält sich eine Prüfung des qualitativen Zustandes der zurück gesendeten Produkte vor. Sollte diese Prüfung mechanische Beschädigungen, elektroakustische Abweichungen, fehlende oder beschädigte Bestandteile oder sonstige, nicht von audifon zu vertretende Abweichungen aufweisen, so wird dem Besteller zuzüglich zur Bearbeitungspauschale der tatsächliche Aufwand der Instandsetzung in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt in Höhe der aktuell gültigen audifon Stunden- und Materialkosten (zzgl. Mehrwertsteuer).

4. Im Falle einer Rücksendung eines Im-Ohr-Hörsystems wird dem Besteller zusätzlich zu den Kosten nach vorstehender Ziff. 3 eine Fertigungskostenbeteiligung in Höhe von 80,- € in Rechnung gestellt.

5. Etwaige Aufpreise für Sonderausstattungen von rückgabeberechtigten Produkten werden im Rahmen der Rückgabe nicht erstattet.

6. Audifon erstellt nach Prüfung des qualitativen Zustandes der zurückgesendeten Produkte eine entsprechende Rechnungsgutschrift (Differenz zwischen Verkaufspreis der zurückgesendeten Produkte und Kosten nach Ziff. 3, 4 zuzüglich etwaiger Aufpreise für Sonderausstattungen).

7. Verbrauchsmaterialien wie Batterien, Akkus, Reinigungsartikel u.ä. sind grundsächlich von der Rückgabe ausgeschlossen.

(8) Gewährleistung

1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn audifon nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Ware als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge audifon nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

2. Auf Verlangen von audifon ist eine beanstandete gelieferte Ware frachtfrei an audifon zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet audifon die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich die gelieferte Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(9) Garantie

1. Audifon bietet über die unter Ziffer VIII der ZVEI-Lieferbedingungen geregelte Sachmängelgewährleistung hinaus und hiervon unabhängig eine Garantie wie folgt:

a) Garantie für Hinter-dem-Ohr- und Im-Ohr-Hörsysteme
Für Hinter-dem-Ohr- und Im-Ohr-Hörsysteme gilt eine Garantiefrist von 12 Monaten, gerechnet ab der Abgabe durch den Besteller an den Endkunden – längstens jedoch 15 Monate ab Lieferung an den Besteller. Auf Anfrage teilt der Bestseller audifon das Datum der Abgabe an den Endkunden mit.

b) Garantiefristen für Im-Ohr-Bausätze (Kits)
Werden Bausätze geliefert, die durch den Besteller weiterverarbeitet werden (Herstellung eines Im-Ohr-Gerätes), so endet die durch audifon gewährte Garantiefrist mit dem Beginn der Weiterverarbeitung durch den Besteller.

2. Die von audifon gewährte Garantie, erstreckt sich auf die kostenlose Nachbesserung von Hörsystemen im Fall von Verarbeitungs- und Materialfehlern. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, oder wird sie unzumutbar verzögert, erfolgt eine Ersatzlieferung.

3. Keine Garantieansprüche für audifon-Produkte bestehen bei Vorliegen eines normalen Verschleißes oder wenn der Besteller oder dessen Kunde die Funktionsstörung oder den Mangel selbst verursacht hat bzw. bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, Betrieb außerhalb der angegebenen technischen Spezifikationen, unsachgemäßer Behandlung oder Pflege, chemischer Einflüsse, eingedrungener Feuchtigkeit oder Überbeanspruchung. Falls Reparaturen oder Eingriffe an audifon Geräten durch Dritte vorgenommen werden, die mit dem geltend gemachten Mangel im Zusammenhang stehen, erlischt diesbezüglich die Garantie.

(10) Reparaturleistungen

1. Reparaturleistungen außerhalb der Gewährleistung und Garantieversprechen müssen gesondert vereinbart werden.

2. Reparaturleistungen an Hörsystemen und Zubehör werden gemäß der gültigen audifon Service-Preislisten abgerechnet.

3. Angeforderte Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und werden mit einer Pauschale von 25,00 € in Rechnung gestellt. Eine Berechnung des Kostenvoranschlages entfällt, wenn eine Reparaturfreigabe erteilt wird.

(11) Höhere Gewalt

1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien/Epidemien und rechtmäßiger Aussperrungen sowie, nicht von ihr verschuldete, Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von audifon gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

2. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht gelieferten Waren nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als sechs (6) Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

Stand: 1. August 2022